Die Gewalthandlungen gegen den Beamten (Privatkläger 1) wurden im Rahmen dieses Angriffs begangen und waren gewissermassen «Mittel zum Zweck», indem dadurch die Abfahrt des Extrazuges verhindert bzw. verzögert werden sollte, sodass die Angreifer den Zug (auf der Suche nach gegnerischen Fans) stürmen konnten. Vor diesem Hintergrund und insbesondere, weil der Beschuldigte selbst aktiv an diesem Angriff teilgenommen hat, ist vorliegend vom Landfriedensbruch als schwerere Straftat auszugehen. Für das Betreten / Überqueren der Bahngeleise gemäss Art. 86 Abs. 1 EBG ist eine separate Übertretungsbusse bis zu CHF 10'000.00 (Art.