49 Abs. 1 aStGB. Es ist zunächst eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen, diese anschliessend für das leichtere Delikt zu schärfen, und schliesslich unter Berücksichtigung der allgemeinen Täterkomponenten die Gesamtgeldstrafe zu bemessen. Die Strafandrohung für Landfriedensbruch gemäss Art. 260 Abs. 1 aStGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Dasselbe gilt für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB. Mit Blick auf die gesetzliche Strafandrohung handelt es sich um abstrakt gleich schwere Delikte.