21. Schwerste Straftat, Strafrahmen und Strafart, Auswirkungen des Verschlechterungsverbots Aufgrund des von der Kammer zu respektierenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt als Strafart vorliegend einzig eine bedingte Geldstrafe in Frage, vorbehältlich einer Verbindungsbusse. Weiter darf die Probezeit für die Geldstrafe 3 Jahre nicht überschreiten. Da somit für beide Delikte eine Geldstrafe auszusprechen ist, handelt es sich um einen Fall von Art. 49 Abs. 1 aStGB.