260 und Art. 285 StGB haben indirekt eine Veränderung erfahren, indem das Höchstmass der angedrohten Geldstrafe nach dem neuen Sanktionenrecht auf 180 Tagessätze beschränkt ist (Art. 34 Abs. 1 StGB). Es kann an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass das neue Recht hinsichtlich des Strafrahmens nicht milder ist als das zum Tatzeitpunkt geltende. Daher gelangt vorliegend das alte Recht – konkret das StGB mit Stand 11. Juli 2017 (aStGB) – zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario).