18. Konkurrenzen / Fazit Es besteht echte Konkurrenz zwischen Landfriedensbruch und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (BSK StGB-FIOLKA, 4. Aufl. 2019, Art. 260 N 48). Bezüglich dieser Tatbestände besteht zudem ebenfalls echte Konkurrenz zum Tatbestand des Betretens / Überquerens der Bahngeleise. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe bestehen keine. Der Beschuldigte wird demzufolge des Landfriedensbruchs i.S.v. Art. 260 Abs. 1 aStGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte anlässlich einer Zusammenrottung i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB sowie des Betretens / Überquerens der Bahngeleise i.S.v.