17. Betreten / Überqueren der Bahngeleise 17.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich das Bahnbetriebsgebiet ohne Erlaubnis betritt, befährt oder es auf andere Weise beeinträchtigt (Art. 86 Abs. 1 Eisenbahngesetz [EBG; SR 742.101]). Wie die Vorinstanz mit Verweis auf BGE 145 IV 491 E. 2.4.6 ausführte, pönalisiert Art. 86 Abs. 1 EBG verbotene Geleiseüberschreitungen, wobei die verbotenen Bahnbetriebsgebiete signalisiert sein müssen (pag. 898, S. 30 Urteilsbegründung). 17.2 Subsumtion