Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Wie ausgeführt (E. 15.2 hiervor), wurde die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen. Der Beschuldigte beteiligte sich an der Tat aufgrund seiner wissentlichen und willentlichen Teilnahme an der Zusammenrottung. Damit liegt auch ein subjektiv tatbestandsmässiges Verhalten vor.