Er versuchte im Rahmen seines Amtes, die Türen des Zugs manuell zu schliessen, damit dieser abfahren kann. Der beschriebene Angriff stellt eine Hinderung der Amtshandlung dar, da damit die Schliessung der Zugtüren und Abfahrt des Zugs verhindert werden sollten. Daran ändert der Umstand nichts, dass es dem Zugbegleiter schliesslich doch noch gelang, die Türen zu schliessen. Zudem wurde der Beamte durch den Schlag auf den Unterarm während der Amtshandlung tätlich angegriffen. Die Abfahrt des Zugs verspätete sich um wenige Minuten, womit der Bahnverkehr gestört wurde. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.