Bei der passiven Teilnahme muss sich der Täter nach der Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst sein, dass er sich in einer Zusammenrottung aufhält und dies auch wollen bzw. in Kauf nehmen. Die begangene Tat gemäss Ziff. 1 ist lediglich Strafbarkeitsbedingung und muss deswegen vom Vorsatz nicht umfasst sein (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 285 N 24 f.).