285 zu qualifizieren, wenn sie vom Willen zur Störung der öffentlichen Gewalt beherrscht wird. Entscheidend ist, ob es sich von aussen betrachtet um eine Menschenmenge mit eindeutig rechtsfeindlichen Tendenzen handelt und ob die begangenen Taten gemäss Ziff. 1 von dieser Grundstimmung getragen werden (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 285 N 17 f.).