27 fentliche Gewalt bedrohenden Grundstimmung getragen wird. Wie viele Personen die Ansammlung umfassen muss, hängt von den Umständen ab. Es bleibt unerheblich, ob die Ansammlung Gewalttätigkeiten geplant hat oder sich diese spontan entwickeln. Eine Versammlung ist erst dann als Zusammenrottung i.S.v. Art. 285 zu qualifizieren, wenn sie vom Willen zur Störung der öffentlichen Gewalt beherrscht wird.