Wird die Tat, d.h. die Hinderung, Nötigung oder Tätlichkeit in einem zusammengerotteten Haufen begangen, wird jeder für die blosse Teilnahme an der Zusammenrottung bestraft. Das Tatbestandsmerkmal des zusammengerotteten Haufens entspricht der Zusammenrottung beim Landfriedensbruch. Im Gegensatz zu Letzterem richtet sich der Aufruhr nicht gegen Menschen und Sachen, sondern gegen Amtshandlungen bzw. die ausführenden Amtsträger. Der Aufruhr muss zudem nicht zwingend öffentlich sein. Demzufolge liegt eine Zusammenrottung i. S. v. Art. 285 StGB bei einer grösseren Zahl von Menschen vor, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und von einer die öf-