Diese subsidiäre Tatbestandsvariante gelangt daher allenfalls aus Beweisschwierigkeiten in Bezug auf die Hinderung oder mangels tatbestandsmässigen Erfolgs der Nötigung zur Anwendung. Vorausgesetzt wird hier lediglich, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 285 N 9).