Der tätliche Angriff muss sich im Gegensatz zu den anderen Tatbestandsvarianten nicht gegen die Amtshandlung richten, d.h. diese muss nicht gehindert werden. Aufgrund der extensiven Auslegung der Tathandlung des Hinderns sind allerdings kaum Fälle denkbar, bei denen eine Tätlichkeit nicht zugleich als Hinderung zu qualifizieren ist. Auch dürfte beim Täter in der Regel ein diesbezüglicher Eventualvorsatz vorliegen. Diese subsidiäre Tatbestandsvariante gelangt daher allenfalls aus Beweisschwierigkeiten in Bezug auf die Hinderung oder mangels tatbestandsmässigen Erfolgs der Nötigung zur Anwendung.