Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist gemäss herrschender Lehre im gleichen Sinne wie bei der Nötigung auszulegen. Die bei der Nötigung von der Generalklausel „durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit“ erfassten Mittel sind demzufolge nicht unter Gewalt zu subsumieren. Gewalt setzt eine physische Einwirkung auf den Amtsträger voraus (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 285 N 6). Die Gewalt kann sich gegen den Amtsträger, aber auch gegen Drittpersonen oder Sachen richten, die in unmittelbarer Beziehung zum Körper des Beamten stehen (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 285 N 9).