Unter Amtshandlung wird jede Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse der Beamten bzw. der Behörde verstanden, wobei es sich um eine hinreichend konkrete Amtshandlung handeln muss. Das „Durch- den-Zug-Gehen“ oder „Auf-dem-Perron-Stehen“ eines Kondukteurs stellen Amtshandlungen dar (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 N 9 f.).