2 Abs. 1 aStGB). Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 895 f., S. 27 f. Urteilsbegründung): Art. 285 Ziff. 1 StGB besteht aus drei Tatbestandsvarianten: Der Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, der Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung und dem tätlichen Angriff während einer Amtshandlung (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 285 N 4). Unter Amtshandlung wird jede Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse der Beamten bzw. der Behörde verstanden, wobei es sich um eine hinreichend konkrete Amtshandlung handeln muss.