26 bahngesetz, dem Personenbeförderungsgesetz und dem Gütertransportgesetz sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB). Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, macht sich jeder strafbar, der an der Zusammenrottung teilnimmt (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB).