16. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 16.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Nach Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer u.a. Beamte durch Gewalt oder Drohung an einer innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegenden Handlung hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisen-