In der Konsequenz handelt es sich bei dem Angriff um eine öffentliche Zusammenrottung, die als vereinte Macht aggressiv in Erscheinung trat und in deren Rahmen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Sachen verübt wurden. Gemäss Beweisergebnis nahm der Beschuldigte aktiv an dem Angriff teil. Sein Verhalten war somit objektiv tatbestandsmässig. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte um den Charakter des Angriffs als öffentliche Zusammenrottung und schloss sich ihr wissentlich und willentlich an. Er handelte vorsätzlich.