Somit stand die Teilnahme am Angriff auf den Extrazug einer unbestimmten Anzahl an Personen offen. Der Angriff war geprägt von einer friedensstörenden Grundhaltung, welche von den Zugbegleitern bereits vor Beginn des Angriffs wahrgenommen wurde (pag. 758 Z. 27 ff.; pag. 755 Z. 9 ff.; wiedergegeben in E. 22.1 hiernach). Im Rahmen des Angriffs wurden Steine gegen den Zug geworfen, Türen aufgebrochen, eine Scheibe eingeschlagen und Pfefferspray ins Zuginnere gesprüht. Der Privatkläger 1 und der YB-Fanverantwortliche J.___