Der Vorsatz muss sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung lediglich auf die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung beziehen. Die Begehung von Gewalttätigkeiten an dieser Zusammenrottung wird demgegenüber als objektive Strafbarkeitsbedingung behandelt. Dem Täter muss also nicht nachgewiesen werden, dass er die Gewalttätigkeiten als Tat der Menge wollte. Er muss lediglich wissen, dass eine Zusammenrottung besteht und in ihr verbleiben oder sich ihr anschliessen. Der Vorsatz muss jedenfalls immerhin auch die friedensstörende Ausrichtung der Versammlung umschliessen (BSK StGB-Fiolka, 4. Aufl. 2019, Art. 260 N 34).