Gewalttätig sind ferner Handlungen gegen Sachen. In Betracht kommen grundsätzlich Sachbeschädigungen i.S.v. Art. 144 StGB (BSK StGB- 25 FIOLKA, 4. Aufl. 2019, Art. 260 N 23 ff.). Die durch die einzelnen Teilnehmer verübten Gewalttätigkeiten sind nur dann „mit vereinten Kräften“ begangen, wenn sie als „Tat der Menge erscheinen“, d.h. wenn sie von der die Zusammenrottung tragenden, die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen sind (BSK StGB-FIOLKA, 4. Aufl. 2019, Art. 260 N 32 f.).