Die Begehung von Gewalttätigkeiten gilt als objektive Strafbarkeitsbedingung, was bedeutet, dass sie vom Vorsatz nicht eingeschlossen werden muss. Gewalttätigkeit ist eine aggressive, aktive Einwirkung auf Personen oder Sachen. Gewalttätig sind zunächst Eingriffe in die körperliche Integrität von Menschen. Es kommt nicht darauf an, ob die Eingriffe eine Schädigung des Körpers zur Folge haben, sodass auch Tätlichkeiten erfasst sein können, allerdings nur dann, wenn dem Opfer zumindest vorübergehend physische Schmerzen zugefügt werden. Gewalttätig sind ferner Handlungen gegen Sachen.