Art. 260 StGB erfasst alle Personen, die an einer Zusammenrottung teilnehmen. Die Beteiligung an Gewalttätigkeiten ist nicht erforderlich. Objektiv nimmt an der Zusammenrottung teil, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint (BSK StGB-FIOLKA, 4. Aufl. 2019, Art. 260 N 17 ff.).