Ab welcher Anzahl Personen überhaupt eine Zusammenrottung gegeben sein kann, ist abstrakt schwer zu beantworten. Die Zusammenrottung muss jedenfalls aus physisch anwesenden Personen bestehen, die den optischen Eindruck einer grossen, zahlenmässig nicht ohne weiteres bestimmbaren, Menge von Menschen entstehen lassen (BSK StGB-FIOLKA, 4. Aufl. 2019, Art. 260 N 15).