Dies impliziert zweierlei: Die Zusammenrottung muss von unbeteiligten Personen wahrgenommen werden können und der Kreis potenzieller Teilnehmer muss offen sein. Dabei kann allerdings auch ein bestimmter Personenkreis den Kern der Zusammenrottung bilden (BSK StGB-FIOLKA, 4. Aufl. 2019, Art. 260 N 10). Ohne Belang ist, ob sich die Menge spontan oder auf Einladung hin zusammengefunden hat (BGE 108 IV 33 E. 1.a). Ab welcher Anzahl Personen überhaupt eine Zusammenrottung gegeben sein kann, ist abstrakt schwer zu beantworten.