893 f., S. 25 f. Urteilsbegründung): [Eine] Zusammenrottung ist eine Ansammlung von einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und die von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird (BSK StGB-FIOLKA, 4. Aufl. 2019, Art. 260 N 11, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Öffentlich ist eine Zusammenrottung dann, wenn sich ihr eine unbestimmte Anzahl beliebiger Personen anschliessen kann. Dies impliziert zweierlei: