15. Landfriedensbruch 15.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 aStGB). Zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, die wie folgt lauten (pag. 893 f., S. 25 f. Urteilsbegründung): [