14.2.4 Fazit Die Täterschaft des Beschuldigten steht in Würdigung des in den E. 14.2.1 ff. Festgehaltenen für die Kammer zweifelsfrei fest, weshalb die vom Beschuldigten aufgeworfene Frage nach einem morphologischen Gutachten obsolet ist. 14.3 Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt Damit ist für die Kammer folgender Sachverhalt erstellt: