Einerseits sind die zeitlichen Verhältnisse relativ knapp und ein Zusteigen von F.________ an einer anderen Stelle nicht realistisch. Sollte der Beschuldigte tatsächlich nicht am Vorfall am Bahnhof Herzogenbuchsee beteiligt gewesen sein und träfe eine der aufgezählten Sachverhaltsvarianten zu, wäre andererseits nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigte nach der Ankunft in der Raststätte und vor dem Aussteigen aus dem Auto sein T-Shirt wechseln sollte. 14.2.4 Fazit Die Täterschaft des Beschuldigten steht in Würdigung des in den E. 14.2.1 ff.