Allerdings ist die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund dieser Tatsache auch nicht ausgeschlossen. Vielmehr vervollständigen die bereits von der Vorinstanz dargelegten Zeitverhältnisse das stimmige Gesamtbild: Der Beschuldigte ist rund 30 Minuten nach dem Angriff, was etwa der Fahrzeit von Herzogenbuchsee zur Autobahnraststätte Kölliken Süd entspricht, an der Autobahnraststätte eingetroffen. Dieser Umstand beweist zusammen mit den visuellen Übereinstimmungen, dass der Beschuldige ebenfalls am Angriff auf den YB-Extrazug beteiligt gewesen sein muss. Dies umso mehr, als zwischen dem Angriff und dem Eintreffen auf der Autobahnraststätte nicht genügend Zeit verblieb, um F.__