mit Verweis auf S. 23 Urteilsbegründung) zum Schluss, dass einzig aufgrund des Abgleichs dieser Merkmale die Täterschaft des Beschuldigten noch nicht mit ausreichender Sicherheit feststeht. Insbesondere kann nicht gesagt werden, ob das weisse T-Shirt, welches der Beschuldigte bei der Einfahrt in die Raststätte trägt, von der Marke Diesel ist und damit dasselbe, das die Person Nr. 22 auf dem Foto am Bahnhof Herzogenbuchsee beim Angriff auf den Zug trägt (so auch die Vorinstanz pag. 891, S. 23 Urteilsbegründung und der Beschuldigte pag. 984). Allerdings ist die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund dieser Tatsache auch nicht ausgeschlossen.