schuldigten Nr. 22 an der Raststätte. Die äusseren Merkmale der auf dem Foto am Bahnhof Herzogenbuchsee und auf der Raststätte abgebildeten Person Nr. 22 (pag. 80) stimmen insofern weiter überein, als dass die Person beim Angriff auf den YB-Extrazug eine schwarze Hose, ein weisses T-Shirt, schwarze Schuhe mit weisser Sohle und in der Hand ein Baseballcap trug. Zu Recht kommen sowohl die Vorinstanz (pag. 891, S. 23 Urteilsbegründung) als auch die Verteidigung (pag. 983 ff. mit Verweis auf S. 23 Urteilsbegründung) zum Schluss, dass einzig aufgrund des Abgleichs dieser Merkmale die Täterschaft des Beschuldigten noch nicht mit ausreichender Sicherheit feststeht.