Demgegenüber trägt der Beschuldigte Nr. 22 (A.________) auf den Bildern der Raststätte ein Baseballcap mit einer weissen Aufschrift, die nicht leserlich ist, aber mit keinem der Baseballcaps der Beschuldigten Nrn. 9 und 10 übereinstimmt. Auf dem Video der Raststätte Kölliken Süd (Videosequenz a10_md_ch10_170819172610_01) sind zudem der Lenker des Mercedes O.________(Modell) (A.________) und der Träger des Baseballcaps mit der Aufschrift «LA» (sog. Beschuldigter Nr. 9) nebeneinander zu sehen, somit kann es sich nicht um eine Verwechslung handeln. Damit bestehen gut erkennbare Unterschiede zwischen den Beschuldigten Nrn. 9 und 10 und dem Erscheinungsbild des Be-