22 Gesicht auf dem Foto (pag. 80 bzw. pag. 86) beim Bahnhof Herzogenbuchsee vermummt ist, können nur die äusseren Merkmale (insbesondere die Kleidung) verglichen werden. Der Beschuldigte ist der Ansicht, aufgrund solcher unspezifischen Merkmalen könne keine zweifelsfreie Identifizierung erfolgen, da dieselben Merkmale bspw. auch auf die Beschuldigten Nrn. 9 oder 10 (pag. 67 f.) zuträfen; es handle sich um normale Alltagskleidung (pag. 983). Dieser Pauschalisierung kann bei näherer Betrachtung nicht gefolgt werden: Der Beschuldigte Nr. 9 (pag.