_ bringt namens seines Mandanten in der Berufungsbegründung vor, der Beschuldigte möge FC Zürich-Anhänger sein, er möge wegen Fangewalt bereits verurteilt sein und er könnte sich sogar am 19. August 2017 mit anderen FC Zürich-Anhängern an der Autobahnraststätte Kölliken Süd getroffen haben. Dies beweise jedoch nicht ansatzweise, dass er beim Bahnhof Herzogenbuchsee die Geleise überquert und sich aktiv am Angriff auf einen Sonderzug beteiligt habe (pag. 987). Das Überwachungsvideo zeigt, dass der Beschuldigte bei der Einfahrt in die Raststätte und beim Parkieren an der Tankstelle ein weisses T-Shirt trägt.