In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Tatsache erwähnenswert, dass einer dieser drei, F.________, als Beifahrer des Beschuldigten auf die Raststätte gefahren ist. 14.2.3 Persönliche Teilnahme des Beschuldigten am Angriff auf den YB-Extrazug der SBB Rechtsanwalt B.________ bringt namens seines Mandanten in der Berufungsbegründung vor, der Beschuldigte möge FC Zürich-Anhänger sein, er möge wegen Fangewalt bereits verurteilt sein und er könnte sich sogar am 19. August 2017 mit anderen FC Zürich-Anhängern an der Autobahnraststätte Kölliken Süd getroffen haben.