21 Es konnte belegt werden, dass es sich um ein und dieselbe Person handelt. Die Identifikation erfolgte durch die Stadtpolizei Zürich sowie die Vorinstanz; die erstinstanzliche Verurteilung ist rechtskräftig (E. 7 hiervor; pag. 824 ff.; 867 f.; 101 ff.; 890, S. 22 Urteilsbegründung). Der Fahrer des Autos der Marke R.________ mit Kennzeichen S.________ (vgl. Videosequenzen a06_md_ch06_170819172644 und a07_md_ch07_170819172626_02) wurde als G.________ identifiziert (sog. Beschuldigter Nr. 24 auf pag.