Urteilsbegründung) hält die Kammer hierzu folgendes fest: Aufgrund seines markanten Auftretens und seiner auffälligen Kleidung sticht zunächst einer der drei Mitfahrer des weissen Q.________ (Automarke und Modell) ins Auge. Die eindeutigen Merkmale (rote Turnschuhe, sehr kurze blaue Shorts, Tattoo .________) sind sowohl auf den Aufnahmen der Raststätte Kölliken Süd (vgl. Videosequenz a09_md_ch09_170819172202_01) als auch auf dem Foto am Bahnhof Herzogenbuchsee (sog. Beschuldigter Nr. 1 auf pag. 59) eindeutig wiederzuerkennen. Die Person wurde als L.________ identifiziert (vgl. pag.