Es kam zum Schluss, dass die Gesichtsform, die Augenpartie und die Statur des Beschuldigten mit den Videoaufnahmen der Person Nr. 22 gemäss Fotodokumentation (pag. 80) übereinstimmen und es sich um dieselbe Person handelt (pag. 891, S. 23 Urteilsbegründung). 14.2.2 Gruppierung auf der Autobahnraststätte Kölliken Süd Auf den Videoaufnahmen der Autobahnraststätte Kölliken Süd ist nicht nur der Beschuldigte (Lenker des Mercedes) zu sehen.