20 - a05_md_ch05_170819172555; - a10_md_ch10_170819172610_01; - a13_md_ch13_170819172623; - a04_md_ch04_170819173019. Anlässlich der Hauptverhandlung hatte das erstinstanzliche Gericht Gelegenheit, die Standbilder von der Videoüberwachung mit dem persönlich anwesenden Beschuldigten zu vergleichen (pag. 772 Z. 1 ff.). Es kam zum Schluss, dass die Gesichtsform, die Augenpartie und die Statur des Beschuldigten mit den Videoaufnahmen der Person Nr. 22 gemäss Fotodokumentation (pag.