An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte die Verteidigung noch vor, es hätte sich evtl. auch um einen Bruder oder Cousin handeln können (pag. 781). An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass der Beschuldigte .________ keinen Bruder hat (pag. 970). In der Berufungsbegründung ist einzig noch von anderen Verwandten mit ähnlichen Gesichtszügen die Rede (pag. 985). Weiter zeigen die Videoausschnitte der Raststätte (vgl. dazu u.a. pag.