_ bemängelt namens seines Mandanten, die Vorinstanz gehe allein aufgrund des Kennzeichens des Mercedes (eingelöst auf die Mutter des Beschuldigten) von einem Bezug zum Beschuldigten aus. Zudem zeige sie sich aufgrund des direkten persönlichen Vergleichs anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Juli 2020 überzeugt, dass es sich beim Lenker des Mercedes um den Beschuldigten handle. Dies sei ein rein subjektives Empfinden eines Einzelgerichts, das stets mit Zweifeln behaftet sei und ein eigentlich notwendiges morphologisches Gutachten nicht zu ersetzen vermöge.