Da der Beschuldigte im Wesentlichen eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend macht, ist ergänzend auf BGE 144 IV 345 hinzuweisen, worin das Bundesgericht die geltenden Grundsätze wie folgt darlegte: [E. 2.2.1] Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art.