Auch seien die Untersuchungsbehörden nicht verpflichtet, jeder auch nur erdenkbaren Sachverhaltsvariante nachzugehen, insbesondere nachdem sich der Beschuldigte auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen habe. Es lägen zu viele konkret belastende Tatsachen vor, als dass von reinen Zufälligkeiten gesprochen werden könne. Eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 StPO liege nicht vor (pag. 1000 f.).