17 sammen mit anderen Belastungen ein gewichtiges Indiz für seine Täterschaft sei. Die Vorinstanz habe das Bildmaterial frei und aus ihrer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung gewürdigt und damit die Schranken der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) nicht verletzt. Auch seien die Untersuchungsbehörden nicht verpflichtet, jeder auch nur erdenkbaren Sachverhaltsvariante nachzugehen, insbesondere nachdem sich der Beschuldigte auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen habe.