Weiter sei völlig offen, ob er sich zum geltend gemachten Zeitpunkt am Bahnhof Herzogenbuchsee aufgehalten habe. Es bestünden nicht die geringsten Anhaltspunkte für eine aktive Beteiligung am Angriff auf den Sonderzug, weshalb die Teilnahme mit grössten Zweifeln behaftet sei (pag. 987 f.). Demgegenüber bringen die Privatkläger 1 und 2 in der gemeinsamen Stellungnahme vom 3. März 2021 vor, es treffe zwar zu, dass der Aufenthalt an der Raststätte Kölliken Süd für sich allein als Nachweis der Teilnahme an der vorgeworfenen Tat nicht genüge. Der Beschuldigte verkenne aber, dass dieser Umstand zu-