12. Vorbringen der Parteien Für den Beschuldigten rügt Rechtsanwalt B.________ in der Berufungsbegründung vom 18. Februar 2021, die Vorinstanz habe den Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) verletzt. Zusammengefasst führt er aus, es sei bereits zweifelhaft, ob es sich beim Fahrer des Mercedes an der Autobahnraststätte Kölliken Süd um den Beschuldigten handle. Weiter sei völlig offen, ob er sich zum geltend gemachten Zeitpunkt am Bahnhof Herzogenbuchsee aufgehalten habe.