zwecks rechtshilfeweiser Identifikation der mutmasslichen Täterschaft. Alle weiteren Fragen betreffend die Identifizierung (insbesondere die fehlende hundertprozentige Sicherheit der Identifizierung durch die Stadtpolizei Zürich) sind Gegenstand der Beweiswürdigung (vgl. E. 14 hiernach). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung